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GefStoffV - Gefahrstoffverordnung (November 2010)
GefStoffV - Gefahrstoffverordnung (November 2010)
in Bundesverordnungen 31.01.2011 15:52von Ralph Seeling • 127 Beiträge
GefStoffV - Gefahrstoffverordnung (November 2010)
Abkürzung: GefStoffV
Kurztitel: Gefahrstoffverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Revhtsmaterie: Arbeitsschutzrecht, Besonderes Verwaltungsrecht
Datum des Gesetzes: 26. Oktober 1993
Letzte Änderung: 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643 f.)
Die Gefahrstoffverordnung ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen
- durch physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren),
- durch toxische Eigenschaften und
-durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten,
unabhängig voneinander zu beurteilen.
Ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept):
- Schutzstufe 1: Mindestmaßnahmen
- Schutzstufe 2: Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Schutzstufe 3: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
- Schutzstufe 4: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (CMR-Stoffe).
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber/Unternehmer bestimmte Maßnahmenpakete, die sich auch auf die Überprüfung der Wirksamkeit getroffener technischer Schutzmaßnahmen beziehen.
In der Regel werden für alle chemischen und biologischen Produkte Sicherheitsdatenblätter erstellt, um den Abnehmer der Produkte auch über eine etwaige Ungefährlichkeit zu informieren.
Über die Gefahrstoffverordnung und die darin enthaltenen Verweise auf EG-Richtlinien wird der Inhalt festgelegt.
Gefahrstoffverordnung - Inhalt
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Abschnitt 3 - Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 5 - Verbote und Beschränkungen
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18 Unterrichtung der Behörde
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 23 Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte
§ 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) - Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang II (zu § 16 Absatz 2) - Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/gefstoffv_2010/
Dateianlage:

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