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HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (August 2009)

in Bundesverordnungen 02.02.2011 15:42
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (August 2009)

Abkürzung: HOAI
Kurztitel: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Kostenrecht
Datum des Gesetzes: 17. September 1976
Letzte Änderung: 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)

Die HOAI ist eine Verordnung zur Regelung der Vergütung der Leistungen von Architekten (der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) und Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauphysiker, Versorgungstechnikingenieure, Elektroingenieure, etc.).

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen durch Unternehmen erbracht werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen (z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung).

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern.

Die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt anhand der Prozentsätze, der Honorarzone bzw. des Honorarsatzes innerhalb der Zone und der anrechenbaren Kosten (die bei der HOAI 1996/2002 sondern auf Basis der DIN 276 vom April 1981 zu ermitteln sind!).
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt in den einzelnen Leistungsphasen (Lph.) der HOAI nach unterschiedlichen Methoden:
- Kostenschätzung
ist in der Lph. 2 vorgesehen → Sie findet keinen Eingang in die endgültige Honorarberechnung, wird jedoch bei der Abrechnung der Planungsleistungen solange verwendet, bis die Kostenberechnung vorliegt.
- Kostenberechnung
ist in der Lph. 3 vorgesehen → Die Leistungsphasen 1-4 der HOAI werden endgültig nach Kostenberechnung abgerechnet. D.h. auch wenn sich die anrechenbaren Kosten in den weiteren Leistungsphasen verändern, bleibt das Ingenieurhonorar für die Lph. 1-4 unverändert.
- Kostenanschlag
ist in der Lph. 7 vorgesehen → Die Leistungsphasen 5-7 HOAI der Teile II, IX u. XI der HOAI werden endgültig nach Kostenanschlag abgerechnet (Achtung: in der HOAI 2009 ist dies anders geregelt!).
- Kostenfeststellung
ist in der Lph. 8 vorgesehen → Sie ist Honorargrundlage für die Lph. 8+9 HOAI der Teile II, IX u. XI, sowie bei Teil VII, VIII u. XIII für die Leistungsphasen ab 5 (auch dies ist in der HOAI 2009 anders geregelt, siehe dort).


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - Inhalt
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Planausschnitte
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer

Teil 2 - Flächenplanung
Abschnitt 1 - Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

Abschnitt 2 - Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

Teil 3 - Objektplanung
Abschnitt 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
§ 35 Leistungen im Bestand
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Abschnitt 2 - Freianlagen
§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke
§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

Teil 4 - Fachplanung
Abschnitt 1 - Tragwerksplanung
§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung
§ 51 Anwendungsbereich
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) - Beratungsleistungen
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) - Besondere Leistungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) - Objektlisten
Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 10 (zu § 27) - Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) - Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen
Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) - Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) - Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/hoai/


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 02.02.2011 15:45 | nach oben springen


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