5. BImSchV - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (November 2010)
Abkürzung; 5. BImSchV
Kurztitel: Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltschutz, Reaktorsicherheit
Datum des Gesetzes: 30.07.1993
Letzte Änderung: Art. 2 12 V vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - Inhalt
Eingangsformel
Abschnitt 1 - Bestellung von Beauftragten
§ 1 Pflicht zur Bestellung
§ 2 Mehrere Beauftragte
§ 3 Gemeinsamer Beauftragter
§ 4 Beauftragter für Konzerne
§ 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6 Ausnahmen
Abschnitt 2 - Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
§ 7 Anforderungen an die Fachkunde
§ 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9 Anforderungen an die Fortbildung
§ 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3 - Schlußvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anhang I
Anhang II
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/bimschv_5_1993/index.html