VOF - Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (November 2009)
Abkürzung: VOF
Kurztitel: Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: öffentliches Baurecht
Datum des Gesetzes:
Letzte Änderung: 18. November 2009
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Ausschreibung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen (meistens Architekten- oder Ingenieurleistungen) durch öffentliche Auftraggeber in Deutschland. Sie ergänzt die Vergabeverordnung und ist in ihrem Bereich das Pendant zu Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).
Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Aufträge für Dienstleistungen (insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen) nach VOF müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn das geschätzte Honorarvolumen ohne Umsatzsteuer 193.000,00 Euro erreicht
Den genauen Gesetzestext können Sie auf der Seite vom http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Servi...did=191328.html herunterladen.