AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Oktober 2010)
Abkürzung: AÜG
Kurztitel: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 7. August 1972
Letzte Änderung: Art. 2 G vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, 1421, ber. 2329)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern.
Das AÜG stellt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung unter einen so genannten Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Verleiher bedarf der behördlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit.
In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich verboten. Für welche Betriebe das Verbot gilt, richtet sich nach der Baubetriebeverordnung (BaubetrV 1980). Nicht vom Überlassungsverbot erfasst sind bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes wie Maler- und Lackiererarbeiten, Klempner- Schreiner- oder Metallbauarbeiten.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Inhalt
§ 1 Erlaubnispflicht
§ 1a Anzeige der Überlassung
§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 2a Kosten
§ 3 Versagung
§ 4 Rücknahme
§ 5 Widerruf
§ 6 Verwaltungszwang
§ 7 Anzeigen und Auskünfte
§ 8 Statistische Meldungen
§ 9 Unwirksamkeit
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Durchführung
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/a_g/index.html