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BKleingG - Bundeskleingartengesetz (September 2006)

in Bundesgesetze 17.01.2011 15:36
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

BKleingG - Bundeskleingartengesetz (September 2006)

Abkürzung: BKleingG
Kurztitel: Bundeskleingartengesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht / Zivilrecht
Datum des Gesetzes: 28. Februar 1983
Ketzte Änderung: Art. 11 G v. 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147)

Das Bundeskleingartengesetz bildet die Definition für Kleingärten, regelt unter anderem den Begriff der Kleingärtnerischen Nutzung, die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

Definition eines Kleingartens nach § 1 BKleingG
- nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung,
- insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienend,
- in einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegend.

Im Gegensatz dazu ist ausdrücklich kein Kleingarten:
- ein Datschengarten, welcher nicht der Definition des BKleingG unterliegt,
- ein Eigentümergarten,
- ein Wohnungs- oder Hausgarten,
- ein Arbeitnehmergarten,
- ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen,
- ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

Gartengröße und Laube (§ 3)
- ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein,
- die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden,
- die Grundfläche der Laube darf höchstens 24m² umfassen, wobei der überdachte Freisitz mit gezählt wird,
- sie darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes werden die Regelungen über Kleingartenpachtverträge getroffen.
Die Pacht wird für einen Kleingarten auf den vierfachen Wert des Pachtpreises im gewerblichen Obstanbau festgeschrieben. Mit 24 Cent/m² liegt er erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Dadurch wird auch Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit zur Nutzung eines Kleingartens gegeben.

Bundeskleingartengesetz - Inhalt
Eingangsformel
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

Zweiter Abschnitt - Kleingartenpachtverhältnisse
§ 4 Kleingartenpachtverträge
§ 5 Pacht
§ 6 Vertragsdauer
§ 7 Schriftform der Kündigung
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 9 Ordentliche Kündigung
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§ 11 Kündigungsentschädigung
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
§ 13 Abweichende Vereinbarungen

Dritter Abschnitt - Dauerkleingärten
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

Vierter Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 19 Stadtstaatenklausel
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
§ 21 (weggefallen)
§ 22 Inkrafttreten

Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/index.html


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 17.01.2011 15:38 | nach oben springen


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