GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Juli 2005)
Abkürzung: GPSG
Kurztitel: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht
Datum des Gesetzes: 6. Januar 2004
Letzte Änderung: Art. 3 Abs. 33 G vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014)
Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sowie gemäß § 1 Satz 2 auch die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein.
Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosions-fähiger Atmosphäre).
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Inhalt
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen
§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
§ 6 CE-Kennzeichnung
§ 7 GS-Zeichen
Abschnitt 3 - Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Meldeverfahren
§ 10 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4 - Besondere Vorschriften
§ 11 Zugelassene Stellen
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung
§ 18 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Strafvorschriften
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsbestimmungen
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/gpsg/