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UIG - Umweltinformationsgesetz (Dezember 2004)

in Bundesgesetze 23.01.2011 19:09
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

UIG - Umweltinformationsgesetz (Dezember 2004)

Abkürzung: UIG
Kurztitel: Umweltinformationsgesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 8. Juli 1994
Letzte Änderung: 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)

Das Umweltinformationsgesetz hat das Ziel, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen und Umweltinformationen zu verbreiten. Es gilt unmittelbar für informationspflichtige Stellen des Bundes.
Der Informationsanspruch steht jedermann zu, er setzt kein besonderes rechtliches Interesse voraus und ist selbstständig einklagbar (§ 3 Abs. 1 UIG). Anspruchsgegner sind die im Gesetz genauer spezifizierten informationspflichtigen Stellen, zu denen vor allem Behörden gehören. Verlangt werden kann nur umweltrelevante Information. Die Informationen können in verschiedener Form übermittelt werden, es können dabei angemessene Gebühren verlangt werden.


Umweltinformationsgesetz - Inhalt
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Informationszugang auf Antrag
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
§ 4 Antrag und Verfahren
§ 5 Ablehnung des Antrags
§ 6 Rechtsschutz
§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

Abschnitt 3 - Ablehnungsgründe
§ 8 Schutz öffentlicher Belange
§ 9 Schutz sonstiger Belange

Abschnitt 4 - Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 11 Umweltzustandsbericht

Abschnitt 5 - Schlussvorschriften
§ 12 Kosten
§ 13 Überwachung
§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/uig_2005/index.html


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 23.01.2011 19:10 | nach oben springen


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