UIG - Umweltinformationsgesetz (Dezember 2004)
Abkürzung: UIG
Kurztitel: Umweltinformationsgesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 8. Juli 1994
Letzte Änderung: 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
Das Umweltinformationsgesetz hat das Ziel, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen und Umweltinformationen zu verbreiten. Es gilt unmittelbar für informationspflichtige Stellen des Bundes.
Der Informationsanspruch steht jedermann zu, er setzt kein besonderes rechtliches Interesse voraus und ist selbstständig einklagbar (§ 3 Abs. 1 UIG). Anspruchsgegner sind die im Gesetz genauer spezifizierten informationspflichtigen Stellen, zu denen vor allem Behörden gehören. Verlangt werden kann nur umweltrelevante Information. Die Informationen können in verschiedener Form übermittelt werden, es können dabei angemessene Gebühren verlangt werden.
Umweltinformationsgesetz - Inhalt
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Informationszugang auf Antrag
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
§ 4 Antrag und Verfahren
§ 5 Ablehnung des Antrags
§ 6 Rechtsschutz
§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
Abschnitt 3 - Ablehnungsgründe
§ 8 Schutz öffentlicher Belange
§ 9 Schutz sonstiger Belange
Abschnitt 4 - Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 11 Umweltzustandsbericht
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften
§ 12 Kosten
§ 13 Überwachung
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/uig_2005/index.html