KWKG - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (August 2009)
Abkürzung: KWKG
Kurztitel: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Energierecht, Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 19. März 2002
Letzte Änderung: Art. 5 G vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2875)
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.
Die Umlage der Kosten erfolgt über einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte in drei Stufen auf die Letztverbraucher (gültig ab 1. Januar 2009):
- für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,13 ct/kWh (aktueller Wert für 2010,
- für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh (§ 9(7) Satz 2),
- für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,025 ct/kWh für energieintensive Unternehmen (§ 9(7) Satz 3), deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - Inhalt
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§ 9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung
§ 13 (weggefallen)
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/kwkg_2002/index.html