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BImSchV 01 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Januar 2010)

in Bundesverordnungen 27.01.2011 06:38
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Januar 2010)

Abkürzung: 1. BImSchV
Kurtzitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 14. Juli 1988
Letzte Änderung: 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)

Sie Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen beschäftigt sie sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind namentlich die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.
Die Verordnung sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Feststoff-heizungen vor. Insbesondere werden:
- Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben,
- Grenzwerte bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen für Feinstaub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt,
- Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt.


Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - Inhalt
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe

Abschnitt 2 - Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

Abschnitt 3 - Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 4 - Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 5 - Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013

Abschnitt 7 - Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung

Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/bimschv_1_2010/index.html


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 02.02.2011 17:28 | nach oben springen


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