2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen (Dezember 2010)
Abkürzung: 2. BImSchV
Kurztitel: Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 10. Dezember 1990
Letzte Änderung: Art. 1 VO vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194)
Die Verordnung gilt für bestimmte Oberflächenbehandlungs-, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen und regelt u.a. die Zulässigkeit von Einsatzstoffen, die Betriebsweise und die Überwachung dieser Anlagen.
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen - Inhalt
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Einsatzstoffe
Zweiter Abschnitt - Errichtung und Betrieb
§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen
§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
§ 5 Extraktionsanlagen
Dritter Abschnitt - Anforderungen an Altanlagen
§§ 6 bis 9
Vierter Abschnitt - Eigenkontrolle und Überwachung
§ 10 Meßöffnungen
§ 11 Eigenkontrolle
§ 12 Überwachung
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
§ 14 Ableitung der Abgase
§ 15 Allgemeine Anforderungen
§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 16 Weitergehende Anforderungen
§ 17 Zulassung von Ausnahmen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 19 Übergangsregelung
Schlußformel
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/bimschv_2_1990/