4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (November 2010)
Abkürzung: 4. BImSchV
Kurztitel: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 14. März 1997
Letzte Änderung: Art. 5 Abs. 2 VO vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691)
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Eine abschließende Liste gibt die zur Verordnung gehörende Anlage 1. Beispiele sind Hähnchenmastanlagen, Chemiewerke, Biogasanlagen, Stahlgießereien und Kraftwerke. In § 2 der Verordnung erfolgt eine Zuordnung der Anlagentypen zum anzuwendenden Genehmigungsverfahren.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - Inhalt
§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten
§§ 3 und 4
§ 5
Anhang
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/bimschv_4_1985/