EMVG - Gesetz über die elektromagnetsiche Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Juli 2009)
Abkürzung: EMVG
Kurztitel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Art: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Funkrecht
Datum des Gesetzes: 9. November 1992
Letzte Änderung: Art. 3 G vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409, 2411 f.)
Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann (Elektromagnetische Verträglichkeit).
In § 2 sind einige Betriebsmittel und Geräte aufgeführt, auf die dieses Gesetz teilweise oder ganz keine Anwendung findet, z. B. (Amateur-)Funkanlagen, luftfahrt- und militärtechnische Anlagen.
Nach § 4 müssen diese Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Erstens dürfen die durch das Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen den Betrieb anderer Geräte nicht unmöglich machen,
- Zweitens muss das Betriebsmittel selbst hinreichend unempfindlich gegenüber Störungen sein, die von anderen Geräten ausgehen.
Gesetz über die elektromagnetsiche Verträglichkeit von Betriebsmitteln - Inhalt
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anforderungen an Betriebsmittel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Grundlegende Anforderungen
§ 5 Vermutungswirkung
§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
§ 8 CE-Kennzeichnung
§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 10 Benannte Stellen
§ 11 Besondere Regelungen
§ 12 Ortsfeste Anlagen
Abschnitt 2 - Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht
§ 16 Zwangsgeld
§ 17 Kostenregelung
§ 18 Vorverfahren
§ 19 Beitragsregelung
Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung
Anlage 2 CE-Kennzeichnung
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/emvbg/index.html