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ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung (Juli 2010)

in Bundesverordnungen 01.01.2011 18:39
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung (Juli 2010)

Abkürzung: ArbStättV
Kurztitel: Arbitsstättenverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Gewerberecht, Arbeitsschutzrecht
Datum des Gesetzes: 20. März 1975
Letzte Änderung: Art. 4 VO vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 965 ff.)

Die Arbeitsstättenverordnung setzt zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die EU-Richtlinie 89/654/EWG um. Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.
Geregelt werden z.B. Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Zu einzelnen Vorschriften gibt es sogenannte „Arbeitsstättenregeln“, die genauere Definitionen und Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten. Die Arbeitsstättenverordnung einschließlich der Arbeitsstättenrichtlinien ist bundesweit gültig. Diese amtlich anerkannten Richtlinien regeln Einzelheiten zum Beispiel zu Themen wie:
ASR 5 – Lüftung
ASR 6 – Raumtemperaturen
ASR 7/1 – Sichtverbindung nach außen
ASR 7/3 – Künstliche Beleuchtung
ASR 7/4 – Sicherheitsbeleuchtung
ASR 8/1 – Fußböden

Im August 2004 wurde die Arbeitsstättenverordnung neu erlassen. In der geänderten Fassung sind viele Definitionen und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Deregulierung weggefallen.

Der Vollzug der Arbeitsstättenverordnung obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht) bzw. den Ämtern für Arbeitsschutz (je nach Bundesland).


Arbeitsstättenverordnung - Inhalt
§ 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen
§ 3 ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz
§ 6 ArbStättV – Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 ArbStättV – Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 ArbStättV – Übergangsvorschriften
Anhang – Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV – Inhaltsübersicht

Den genauen Gesetzestext: siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/arbst_ttv_2004/


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 31.01.2011 15:59 | nach oben springen


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