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EnEV - Energieeinsparverordnung (April 2009)

in Bundesverordnungen 31.01.2011 07:58
von Ralph Seeling • 127 Beiträge

EnEV - Energieeinsparverordnung (April 2009)

Abkürzung: EnEV
Kurztitel: Energieeinsparverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 16. November 2001
Letzte Änderung: Art. 1 ÄndVO vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)

Die Energieeinsparverordnung schreibt Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergie-verbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Die Verordnung gilt
- für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
- für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Die EnEV gilt nicht für:
- Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen,
- Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen,
- großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- unterirdische Bauwerke,
- Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser, etc.),
- Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

EnEV 2009 im Überblick:
- die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert,
- die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten wurden um durchschnittlich 15 % erhöht,
- in der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Änderungen an Bauteilen (Fassade, Fenster und Dach) wurde die energetische Anforderung um 30 % erhöht. Eine Erleichterung gilt nur noch, wenn die Fläche des geänderten Bauteiles nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Vorher lag die Bagatellgrenze bei 20 %,
- Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte,
- Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden,
- Nachtspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind, oder wenn der Austausch unwirtschaftlich wäre. Das Gleiche gilt in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.


Energieeinsparverordnung - Inhalt
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

Abschnitt 3 - Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Abschnitt 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Abschnitt 5 - Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

Abschnitt 6 - Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 26 Verantwortliche
§ 26a Private Nachweise
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 - Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) - Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) - Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) - Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4 (zu § 6) - Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) - Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) - Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 6 (zu § 16) - Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16) - Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16) - Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16) - Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Anlage 10 (zu § 20) - Muster Modernisierungsempfehlungen
Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) - Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung

Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html


Dateianlage:

zuletzt bearbeitet 31.01.2011 08:01 | nach oben springen


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