32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (März 2007)
Abkürzung: 32. BImSchV
Kurztitel: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 29. August 2002
Letzte Änderung: Art. 6 Abs. 5 VO vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277)
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Motorsägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Alle diese Produkte müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben-
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - Inhalt
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
§ 6 Mitteilungspflichten
Abschnitt 3 - Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Anpassungsvorschrift
Anhang
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/bimschv_32/index.html