HeizkostenV - Verordnung über Heizkostenabrechnung (Oktober 2009)
Abkürzung: HeizkostenV
Kurztitel: Verordnung über Heizkosten
Art: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Privatrecht, Energierecht
Datum des Gesetzes: 23. Februar 1981
Letzte Änderung: 5. Oktober 2009 (BGBl. S. 3250)
Die Heizkostenverordnung regelt die Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasser im Mietverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis. Grundsätzlich gilt die Heizkostenverordnung (§ 3) auch für die Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem WEG.
Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4).
Von den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind zwischen 50 und 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder Raumvolumen zu verteilen. Dies gilt auch für Kosten bei Wärmelieferung.
Für die Warmwasserversorgungsanlagen gilt für die Kostenverteilung ebenso eine Spanne von 50 bis 70 Prozent nach dem Verbrauch. Übrige Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Verordnung über Heizkostenabrechnung - Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
§ 11 Ausnahmen
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§ 13 (Berlin-Klausel)
§ 14 (Inkrafttreten)
Den genauen Gesetzestext siehe Dateianhang oder http://bundesrecht.juris.de/heizkostenv/index.html